AGB

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten
    als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
  2. “Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,
    gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
    vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
    digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
    Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
    Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht
    ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
    übertragen, Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an
    den Fotografen.
  5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das
    Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
    Nutzungsrechte übertragen worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdrücklich
    abbedungen.
  6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart
    wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des
    Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
  7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten
    an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
    eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
    Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
    Studiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist
    der Fotograf die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.
  2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
    Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in
    Worten: dreissig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
    Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch
    Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt
    herbeizuführen.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
    Eigentum des Fotografen.
  4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich
    der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
    Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
    Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer Aufnahmeproduktion Änderungen,
    so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für
    bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
    wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
    Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit. Er haftet ferner für
    Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus
    der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch
    schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an
    Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
    Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
    Fahrlässigkeit.
  2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht
    verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des
    Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und
    bietet ihm die Negative/Daten zum Kauf an.
  3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
    Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
  4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten
    und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen
    die Rücksendung erfolgt.
  5. Geht 2 Monate nach dem Fotoshooting keine Bestellung beim Fotografen ein, ist er berechtigt, die gemachten Aufnahmen zu löschen.

V. Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
    das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
    Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
    Verbreitung besitz. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht
    beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
    stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
    nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist
    der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
    seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
    Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

  1. überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
    Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang –
    wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr
    zurückzusenden. Fuer verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
    er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
  2. überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
    Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
    Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
    zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug kann der
    Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild
    verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden
    oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine
    weitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.
    Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes
    Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
    Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
    Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem
    Fotografen vorbehalten.
  3. Wird die fuer die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die
    der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhoeht sich das
    Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein
    Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
    Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen
    kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der
    Fotograf auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
  4. Liefertermine fuer Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
    Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
    Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie

  1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen
    auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
    Fotografen.
  2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung
    und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
    Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
    Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein
    neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke
    und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und
    zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknüpft wird.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen,
    dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
    bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,
    erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar
    ist.
  4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
    elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
    Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
    Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

  1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in
    Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen
    Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen
    Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
    und dem Auftraggeber gestattet.
  2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf
    Datenträgern und
    Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von
    Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
    Fotografen.
  3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
    elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
    des Fotografen.
  4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
    Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten
    zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
    gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
  7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
    offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
    Auftraggeber bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

XII. Salvatorische Klausel

Soweit Bedingungen der oben aufgefuehrten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin
wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

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